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Der Weg zum Führerschein

Wenn Sie vor dem Eintritt Ihrer Behinderung bereits einen Führerschein hatten, brauchen Sie keinen neuen machen. Was Sie in diesem Fall beachten müssen, finden Sie unter dem Punkt Führerschein-Anpassung.

Wenn Sie den Führerschein neu erwerben möchten, ist es wichtig, dass Sie sich nicht gleich bei einer Fahrschule anmelden. Sie sollten zunächst verschiedene Optionen prüfen, vor allem, ob und unter welchen Bedingungen Ihnen ein Kostenträger den Führerschein bezahlt. Sobald Sie sich ohne vorherige Absprache bei einer Fahrschule angemeldet haben, entfällt die Möglichkeit einer Kostenübernahme auf jeden Fall.

Schritt 1: Suche der geeigneten Fahrschule

Zunächst sollten Sie prüfen, ob es an Ihrem Wohnort oder nicht weit davon entfernt eine Fahrschule gibt, die sich auf die Ausbildung von Fahrern mit Handicap spezialisiert hat. Der Bundesverband der Fahrlehrer (BVF e.V.) hat dazu eine Liste herausgebracht, in der entsprechende Fahrschulen nach Postleitzahlen sortiert aufgeführt sind.

Sobald Sie eine geeignete Fahrschule gefunden haben, sollten Sie dort in einem persönlichen Gespräch klären, ob Sie dort Ihre Fahrausbildung mit Ihren spezifischen Anforderungen machen können. Falls das der Fall sein sollte: Nicht anmelden! Lassen Sie sich zunächst einen Kostenvoranschlag erstellen!

Der Weg zum Führerschein

Schritt 2: Der Antrag bei Ihrem Kostenträger (Leistungsträger)

Als Nächstes sollten Sie klären, ob und von wem Sie gegebenenfalls gefördert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite „Kann ich gefördert werden? Zuständige Kostenträger!“. Sollte Ihnen eine Förderung gemäß den Vorgaben der Sozialträger in Deutschland zustehen, müssen Sie den Antrag bei Ihrem zuständigen Kostenträger stellen, bevor Sie sich bei einer Fahrschule anmelden.

Ihren Antrag stellen Sie auf Basis der gleichen Antragsformulare und Regelungen, auf denen Sie später auch die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau oder den Zuschuss zum PKW-Kauf stellen. Nahezu alle Kostenträger in Deutschland wenden die Regelungen der Kraftfahrzeugshilfe-Verordnung (KfzHV) an.

WICHTIG: Beantragen Sie formlos im Rahmen des Führerscheinerwerbs die Kostenübernahme eventuell erforderlicher Gutachten gleich mit.

Der Zuschuss zur Erlangung des Führerscheins ist nicht begrenzt. Jedoch richtet sich die Zuschusshöhe, wie beim Autokauf, nach der monatlichen Bezugsgröße des Einkommens. Das bedeutet: Liegt das monatliche Einkommen bei bis zu 40 Prozent der Bezugsgröße wird Ihnen ein Zuschuss in voller Höhe der notwendigen Führerscheinkosten gewährt. Bei bis zu 55 Prozent der Bezugsgröße werden ca. 2/3 der Kosten erstattet und bei bis zu 75 Prozent noch 1/3.

Schritt 3: Anmeldung bei der Fahrschule

Erst wenn Ihnen die Zusage zur Bezuschussung durch Ihren Kostenträger vorliegt, können Sie sich bei der Fahrschule anmelden. Ein Mitarbeiter der Fahrschule stellt dann gemeinsam mit Ihnen einen Antrag „auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ bei der zuständigen Führerscheinstelle.

In diesem Antrag muss angegeben werden, ob Ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten in irgendeiner Weise durch Unfall oder Krankheit eingeschränkt sind. Wenn dies der Fall ist, wird die zuständige Behörde in der Regel Fachleute zurate ziehen und Sie aueordern ein medizinisches und ein technisches Gutachten vorzulegen.

ACHTUNG: Schließen Sie den Ausbildungsvertrag mit Ihrer Fahrschule erst ab, wenn Sie einen positiven Bescheid Ihres Kostenträgers erhalten haben.

Schritt 4: Die Gutachten

Sie benötigen zwei Gutachten: ein medizinisches und ein technisches Gutachten.

ALLGEMEINES ZUM GUTACHTEN

Sie sind Auftraggeber der Gutachter und entscheiden, wer das Gutachten erstellt. Sollte das Gutachten nicht in Ihrem Sinne ausfallen, müssen Sie es nicht bei der Führerscheinstelle vorlegen. Gegebenenfalls können Sie einen anderen Sachverständigen beauftragen, ein neues Gutachten zu erstellen. Alle Gutachter unterliegen der Schweigepflicht. Wenn Sie mit dem Gutachten einverstanden sind, müssen Sie dem Gutachter allerdings durch Unterschrift gestatten, das Gutachten an bestimmte Stellen weiterzuleiten.

Das Gutachten sollte verständlich, logisch und nachvollziehbar sein. Es sollte nur die Punkte aufgreifen, die Ihre Fahreignung von der nicht behinderter Menschen unterscheidet. Wenn das Gutachten für Sie unverständlich ist, sollten Sie nachfragen und gegebenenfalls Nachbesserungen verlangen.

WICHTIG: Sie erhalten das Original des Gutachtens. Verwahren Sie dieses bitte sorgfältig auf und geben Sie stets nur Kopien an die entsprechenden Stellen weiter!

DAS MEDIZINISCHE GUTACHTEN

Dieses Gutachten sollte von einem Facharzt oder idealerweise von einem Verkehrsmediziner geschrieben werden. Es sollte in allgemein verständlicher Sprache gehalten sein und Auskunft darüber geben, welche Krankheit oder Behinderung vorliegt. Des weiteren sollte es klären, inwieweit diese Behinderung/Krankheit Sie in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit einschränkt. Begnügen Sie sich daher nicht mit einem Attest oder einer Bescheinigung, diese haben keine ausreichende Aussagekraft.

In den meisten Fällen reicht dieses einfache medizinische Gutachten aus. Sollte bei Ihnen ein neurologischer Befund vorliegen oder Ihr Handicap Spasmen verursachen können, wird in der Regel ein Medizinisch- Psychologisches Gutachten erforderlich sein. Insbesondere beifolgenden Erkrankungen ist dies häufig der Fall: spastische Lähmungen, Schädel-Hirn- Traumata, Schlaganfall, Spina Bifida und Multiple Sklerose.

Neben der medizinischen Untersuchung erfolgt eine psychologische Untersuchung, in der überprüft wird, ob Sie ein Fahrzeug ordnungsgemäß durch den Straßenverkehr steuern können. Im Einzelnen wird dabei getestet, ob Ihr Wahrnehmungs-, Orientierungs- und Reaktionsvermögen sowie Ihre Konzentration ausreichend sind.

DAS TECHNISCHE GUTACHTEN

Dieses Gutachten wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV oder der DEKRA erstellt. In diesem Gutachten legt der Sachverständige fest, welche Hilfsmittel und Umbauten Sie für das Führen eines Kraftfahrzeugs mindestens benötigen. Der Gutachter kann hierzu auch eine Fahrprobe oder eine Messung Ihre Restkräfte verlangen.

Schritt 5: Die Fahrausbildung

Sobald Sie den vierten Schritt erfolgreich absolviert haben, verläuft die Fahrausbildung wie die anderen Fahrschüler auch. Damit Sie zur Prüfung zugelassen werden, müssen Sie mindestens 14 Theoriestunden und zwölf Sonderfahrten vorweisen. Bevor die Fahrlehrer die Sonderfahrten (fünf Überlandfahrten, vier Autobahnfahrten, drei Nachtfahrten) durchführen, machen Sie mit allen Fahrschülern in der Regel einige Übungsstunden, deren Anzahl von den individuellen Fähigkeiten des Fahrschülers abhängt. Am Ende der Fahrausbildung stehen die Zulassung zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung und deren Durchführung.

Schritt 6: Eintragung von Auflagen und/oder Beschränkungen

Nach bestandener Prüfung sind Sie im Besitz der Fahrerlaubnis. Der Führerschein beinhaltet alle Auflagen und Beschränkungen, die Ihnen der Sachverständige in seinem technischen Gutachten auferlegt hat. Die Auflagen sind seit Einführung der EU-Führerscheine in Kennzieern verschlüsselt.

Führerschein – Anpassung

Sollten Sie zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung bereits über einen Führerschein verfügen, liegt gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) die Vorsorgepflicht bei Ihnen. Das bedeutet, Sie sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Ihre Teilnahme am Straßenverkehr weiterhin gefahrlos ist. Auch wenn diese Vorsorgepflicht nicht regelmäßig überprüft wird, kann sie im Ernstfall relevant werden.

Falls eine körperliche Beeinträchtigung nicht angezeigt wurde und es zu einem Unfall kommt, kehrt sich die Beweislast im Streitfall um. In einem solchen Fall müssen Sie belegen können, dass Sie zum betreeenden Zeitpunkt in der Lage waren, sicher zu fahren, unabhängig von der Schuldfrage am Unfall. Durch eine Anpassung des Führerscheins an Ihre gesundheitlichen Einschränkungen lassen sich solche Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit vermeiden.

Um den Führerschein anzupassen, benötigt das Straßenverkehrsamt ein technisches Gutachten. Dieses Gutachten dient dazu, die erforderlichen Hilfsmittel über Schlüsselzahlen im Führerschein einzutragen. Informationen dazu, wie und wo Sie ein solches Gutachten erhalten, finden Sie im Schritt 4 des jeweiligen Leitfadens.

Wird der Führerschein aufgrund einer neu eingetretenen Behinderung angepasst, bleibt seine Gültigkeit bestehen. Das Gutachten prüft lediglich, ob und welche Anpassungen am Fahrzeug erforderlich sind. Es geht also nicht darum, Ihre generelle Fahrtauglichkeit neu zu beurteilen, sondern ausschließlich um die notwendigen technischen Anpassungen. Aus diesem Grund ist keine erneute Fahrprüfung erforderlich.

Die EU-Führerscheinauflagen

Die Europäische Union hat einheitliche Regelungen geschaeen, um Auflagen und Beschränkungen von Führerscheininhabern festzulegen. Bei einer Überprüfung gemäß § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beziehungsweise bei einer Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen werden Beschränkungen und Auflagen ermittelt.

Diese werden dann in verschlüsselten Zahlen in Ihren Führerschein eingetragen. Diese Schlüsselzahlen sind allgemein gehalten, zeigen fachkundigen Personen aber an, welche behindertengerechte Zusatzausrüstung Sie zum sicheren Führen eines Fahrzeuges benötigen.

WICHTIG: Die Kennziffern und die dahinterstehenden Bezeichnungen, die im Führerschein eingetragen werden, sind allgemein formuliert und können die individuellen Anforderungen und Bedürfnisse des Führerscheininhabers nicht berücksichtigen. Damit Sie einen optimalen Umbau erhalten, ist es wichtig, dass Sie sich in einem Fachbetrieb beraten und dort ein vollständiges Angebot erstellen lassen.

Kennziffern und Ihre Bedeutungen (Auszug aus der Liste der Schlüsselzahlen der EU):

Schlüssel-Nr.

1  Sehhilfe und/oder Augenschutz

2  Hörhilfe/Kommunikationshilfe

3  Prothese/Orthese der Gliedmaßen

3.01  Prothese/Orthese der Arme

3.02  Prothese/Orthese der Beine

5 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01  … Nur bei Tageslicht

05.02  … In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …

05.03  … Ohne Beifahrer/Sozius

05.04  … Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

05.05  … Nur mit Beifahrer der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06  … Ohne Anhänger

05.07  … Nicht gültig auf Autobahnen

05.08  … Kein Alkohol

10 Angepasste Schaltung

10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges

15 Angepasste Kupplung

20 Angepasste Bremsmechanismen

25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepasste Bedienvorrichtungen

40 Angepasste Lenkung

42  Angepasste(r) Rückspiegel

43  Angepasster Fahrersitz

44  Anpassungen des Kraftrades

44.01  … Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02  … (Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03  … (Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04  … Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05  … Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06  … Angepasste Rückspiegel

44.07  … Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08  … Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45 Kraftrad nur mit Beiwagen

50  Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51  Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfährzeuge der Klasse B (B1)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen

177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein

Quellenangabe: www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html